Fachbegriffe

Immobilienbewertung_Rhein_Neckar_Kreis

Fachbegriffe Immobilienbewertung

Abstandsfläche
Als Abstandsfläche wird der Mindestabstand, zwischen den Außenwänden zweier Gebäude bezeichnet, der freigehalten werden muss. Die genaue Abstandsfläche wird in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt.

Altlasten
Bei Grundstücken, deren Böden mit Schadstoffen verunreinigt sind, spricht man von Altlasten.

Auflassung
Ist der Fachausdruck für die Einigung zw. Käufer und Verkäufer über den Eigentumswechsel bei einem Grundstückskauf. Die Auflassung muss zusätzlich zum Kaufvertrag erfolgen und von beiden Vertragsseiten notariell erklärt werden. Anschließend wird der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen.

Auflassungsvormerkung
Durch eine Auflassungsvormerkung wird der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sichergestellt. Diese wird verwendet, da sich die Auflassung nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages vollziehen lässt. Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen.

Aufteilungsplan
Als Aufteilungsplan wird eine behördlich bestätigte Bauzeichnung, die die Aufteilung (Lage und Größe) in Sonder- und Gemeinschaftseigentum darstellt, bezeichnet.


Baufenster
Als Baufenster bezeichnet man die planerische Darstellung des Flächenteils eines Baugrundstückes in einem Bebauungsplan, in dem Gebäude errichtet werden dürfen.

Bau-Gesetzbuch (BauGB)
Für die Wertermittlung sind insbesondere §§ 192-199 BauGB von Interesse, in denen die Aufgaben der Gutachterausschüsse beschrieben sind. §194 BauGB enthält die Definition des Verkehrswertes.
"Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre".

Baulastenverzeichnis
Ist das Verzeichnis der Baulasten bei einer öffentl. Behörde. Baulasten werden nicht ins Grundbuch eingetragen.

Bau Raumordnungsgesetz (BauROG)
Enthält Angaben zur überregionalen Planung in Deutschland.

Baumangel
Wenn die Leistung des Handwerkers / Bauunternehmers von den anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst abweicht, liegt ein Baumangel vor.

Bauschaden
Im Gegensatz zum Baumangel, entsteht der Bauschaden aufgrund unterlassener Instandhaltung oder durch Außeneinwirkung (Sturm, etc.).

Baunutzungsverordnung
Ist eine Verordnung zur Regelung der Art und des Maßes der baul. Nutzung und Bauweise. Die genaue Festlegung erfolgt durch den Flächennutzungsplan bzw. den Bebauungsplan.

Bauordnungsrecht
Regelt, was bei der Bebauung eines Grundstückes im einzelnen zu beachten ist. (s. Landesbau-ordnung).

Baukosten
Kosten, die bei der Errichtung eins Gebäudes entstehen. Die Kosten die für das Baugrundstück und dessen Erschließung entstehen, sind nicht mit eingerechnet.

Baulasten
Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. In einer Baulast können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Solche öffentliche-rechtlichen Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückes wirksam. Durch eine Baulast ist es möglich, der Baubehörde die Genehmigung eines Bauvorhabens zu ermöglichen, das nach den allgemeinen Vorschriften des Baurechts nicht genehmigungsfähig wäre. Beispielsweise bei Fehlen einer Möglichkeit zur Erschließung mit Wasser bzw. Abwasser, Strom und Gas etc. kann ein benachbarter Eigentümer sich verpflichten, über sein Grundstück die Erschließung durchführen zu lassen und somit die Bebauung auf dem Nachbargrundstück ermöglichen.

Baubeschreibung
Als Baubeschreibung wird eine Leistungsbeschreibung bezeichnet, in der die Bauaufgabe dargestellt wird.

Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Beleihungswert / Beleihungswertermittlung
Zwar arbeiten die Kreditinstitute je nach Aufgabenstellung mit unterschiedlichen Richtlinien und Vorschriften für die Beleihung von Grundstücken. Die Definition des Beleihungswerts ist jedoch praktisch gleich:

"Beleihungswert ist der Wert, der dem Grundstück unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Bank beigemessen wird".

Gemäß Kreditwesengesetz und Hypothekenbankgesetz darf der Beleihungswert in keinem Fall den durch sorgfältige Ermittlung festgesetzten Verkehrswert übersteigen.

Beleihungsunterlagen
sind im Kreditwesen alle für die formelle Wertermittlung bei Kreditsicherheiten erforderlichen Dokumente, die der Festsetzung des Beleihungswerts dienen. Bei allen Immobilienfinanzierungen sind ein unbeglaubigter Grundbuchauszug, die Flurkarte, ein Katasterauszug und der notarielle Kaufvertrag erforderlich.

Beleihungswertverordnung ( BelWertV)
Bei der Ermittlung des Beleihungswertes sind bestimmte Regeln einzuhalten. Bspw. sind z.B. sowohl der Ertrags- als auch der Sachwert getrennt zu ermitteln.
Bei Wohnungs- und Teileigentum ist der Vergleichswert als Kontrollwert zusätzlich zu ermitteln. Der Beleihungswert darf den Ertragswert in keinem Fall überschreiten. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern genügt die Ermittlung des Sachwertes, um Rückschlüsse auf den Beleihungswert zu ermöglichen. Dabei wird die Eignung der Häuser zu Zwecken der Eigennutzung unterstellt. Für den Wertabschlag aufgrund eines Instandhaltungsrückstaus genügt ein Ansatz von Erfahrungssätzen.

Der Beleihungswert muss über ein Gutachten ermittelt werden. Der hierfür beauftragte Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen. Dies wird unterstellt, wenn er von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden ist. Besonderer Wert wird auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen gelegt.

Beleihungsgrenze
Als Beleihungsgrenze wird der Wert bezeichent, bis zu dem das Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden darf. Die Beleihungsgrenze darf 60% des Beleihungswertes nicht übersteigen.

Bewirtschaftungskosten
Bewirtschaftungskosten werden nach der Wertermittlungsverordnung (WertV) und auch nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) eingeteilt in: Abschreibung, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Mietausfallwagnis.
Die Bewirtschaftungskosten können bei vermieteten Flächen teilweise auf den Mieter umgelegt werden:

  • Bei einer Gewerbevermietung können alle Bewirtschaftungskosten bis auf die Instandhaltungskosten umgelegt werden.
  • Bei einer Wohnungsvermietung wird die Umlage begrenzt. Grundsätzlich können nur die Betriebskosten umgelegt werden. Lediglich begrenzt können Schönheitsreparaturen (entspricht einem Teil der Instandhaltungskosten) umgelegt werden.

Diese Regelungen ergeben sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Grundsatzurteilen und der Betriebskostenverordnung. Somit können die Bewirtschaftungskosten auch eingeteilt werden in:

  • Umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter in Rechnung gestellt werden können. Sie sind für den Vermieter ein durchlaufender Posten.
  • Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden können

Bodenwert
Der Bodenwert bezeichnet den Wert des unbebauten Grundstücks.

Bruttorauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist ein Begriff, der das Volumen eines Gebäudes definiert. Der Brutto-Rauminhalt gehört auch zu den Beleihungsunterlagen und wird benötigt, um den Gebäudewert zu ermitteln.


Dienstbarkeit
Als Dienstbarkeit werden Nutzungsrechte, die zu Lasten eines Grundstückseigentümers gehen und ein anderes Grundstück oder einen Dritten begünstigen, bezeichnet. Der belastete Grundstückseigentümer ist zum Dulden verpflichtet. Es werden drei Typen der Dienstbarkeit unterschieden: die Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerechte, etc.), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z. B. Wohnrecht) und der Nießbrauch. Dienstbarkeiten müssen als sogenannte dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen werden und entstehen erst mit dieser Eintragung.


Einfamilienhaus ( EFH )

Ein Einfamilienhaus wird ein Gebäude, das als Wohnhaus für eine Familie dient und eine Wohneinheit enthält bezeichnet.

Eigentumswohnung ( ETW )

Das Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Grundbuch begründet, d.h. jede Wohnung erhält bei der Begründung ein eigenes Grundbuchblatt und kann damit wie jede andere Immobilie verkauft, verschenkt oder belastet werden.

Einheitswert

Der Begriff Einheitswert bezeichnet einen Wert, der für mehrere Steuern (z. B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) gleichmäßig als Besteuerungsgrundlage dient.

Eigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In vielen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen sind aber abweichende Regelungen getroffen worden. Solche abweichenden Regelungen haben Vorrang vor den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und bilden zusammen mit den nicht geänderten Gesetzesvorschriften die Grundlage der Wohnungseigentümerversammlung.

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht (umgangssprachlich auch Erbpacht) ist das Recht des Erbbauberechtigten, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks (des sogenannten Erbbaurechtsgebers) ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.

Ertragswertverfahren

Der im Ertragswertverfahren ermittelte Grundbesitzwert setzt sich zusammen aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert. Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück zu ermittelt. Der Gebäudewert wird auf der Grundlage des Ertrags ermittelt.